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Bild des Kommentars zum Hinweisgeberschutzgesetz

24.05.2024 | Informationen über das Hinweisgeberschutzgesetz

Spätestens seit den Enthüllungen von Julian Assange und Edward Snowden auf der Plattform WikiLeaks wurde das Phänomen „Whistleblowing“ allgemein bekannt.

Diesbezüglich wurde nun auch der Bundesgesetzgeber aktiv, um sog. Whistleblower besser zu schützen.

Von der Whistleblowing-Richtlinie zum HinSchG

Nach jahrelangem Ringen haben Bundestag und Bundesrat im Jahr 2023 die Whistleblowing-Richtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt: Das seit Juli 2023 geltende Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) markiert in der deutschen Rechtsordnung eine in dieser Form neue Querschnittsmaterie, die Privat-, Verwaltungs- und auch Strafrecht beeinflusst.

Damit wird es möglich, Straftaten und Missstände aufzudecken, ohne mit persönlichen Nachteilen rechnen zu müssen. War der Umgang mit Hinweisen und Beschwerden von Beschäftigten (sog. „Whistleblowing“) bislang nur vereinzelt gesetzlich geregelt, so etabliert das HinSchG ein umfassendes Beschwerderecht und allgemeines Hinweisgeberschutzsystem. Dieses soll Whistleblowerinnen und Whistleblower vor Repressalien schützen sowie zur Beseitigung und Prävention von betrieblichen wie behördlichen Missständen beitragen.

Wer oder was sind „Whistleblower“

Als „Whistleblower“, Hinweisgeber bzw. Tippgeber werden Personen bezeichnet, die als „Insider“ im öffentlichen Interesse wichtige Informationen aus einem geheimen oder geschützten Kontext melden und so Missstände aufdecken. Zu den von Whistleblowern offengelegten Missständen können etwa Korruption, Insiderhandel, Bilanzfälschung, Datenmissbrauch oder allgemeine Gefahren gehören, von denen der Whistleblower an seinem Arbeitsplatz oder in anderen Zusammenhängen erfahren hat. Im Allgemeinen betrifft dies vor allem Vorgänge in der Politik, in Behörden und Wirtschaftsunternehmen.

Interne und externe Meldestellen einrichten

Unternehmen und Verwaltungen ab 50 Beschäftigten sind seit dem 17.12.2023 grundsätzlich zur Einrichtung von internen Meldestellen verpflichtet, an die sich Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber ebenso wenden können wie an die behördlicherseits zu betreibenden externen Meldestellen. Entsprechende Hinweisgebersysteme gehören seither nicht mehr nur in größeren Unternehmen zum Standard einer jeden Compliance-Architektur.

Wer an näheren und weiterführenden Informationen zum HinSchG interessiert ist, kann im Kommentar Hinweisgeberschutzgesetz nachschlagen.
Herausgeber dieses im Richard Boorberg Verlag erschienenen Buches sind die beiden Dozenten der Fakultät III der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, Prof. Dr. Klaus Krebs und Prof. Dr. Matthias Schatz.
Einer der insgesamt vierzehn Autoren des Kommentars ist Prof. Dr. Wolfgang Ziebarth, der ebenfalls der Fakultät III angehört.

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